Quadratische Schokolade, runde Ecken, gelbe Wörterbücher

Quadratische Schokolade, runde Ecken und gelbe Wörterbücher

289. Marketing Clubabend I 7. November 2016

Haribo gegen Lindt, Ritter-Sport gegen Milka, Samsung gegen Apple – Beispiele für Markenrechtsduelle gibt es viele. Aber nicht nur Designpatente oder Geschmacksmuster, sondern auch geistiges Eigentum ist für viele Unternehmen von herausragender Bedeutung.

Rechte an immateriellen Gütern, die durch kreative Leistungen entstehen, wie z.B. Marken, Erfindungen oder Verfahren, bieten dem Inhaber Wettbewerbsvorteile, die geschützt und verteidigt werden sollten, um Dritte von deren Nutzung auszuschließen.

Unter dem Schlagwort „Intellectual Property“ präsentierte Rechtsanwalt Dr. Stefan Schoeller wie man sein geistiges Eigentum schützen sowie Fallen und Fehler durch kluges rechtliches Verhalten vermeiden kann.

Im Rahmen von Produktentwicklungsprozessen ist es notwendig, dass sich Unternehmen frühzeitig mit dem Immaterialgüterrecht beschäftigen und Recherchen z.B. über bereits bestehende Patenten und bereits eingetragenen Namen oder Logos anstellen. Patente und Gebrauchsmuster schützen technische Innovationen. Marken machen Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen unterscheidbar. Die äußere Erscheinung eines Produktes, das Design, wird durch den Musterschutz abgesichert. In weiterer Folge sollten auch Markenstrategien entwickelt werden, die rechtliche Aspekte wie Fristenverwaltung und -verlängerungen umfassen.

Patentrecht

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Das Patent zum Kronkorken (Quelle: Wikipedia)

Unter einem Patent versteht man ein vom Staat erteiltes Schutzrecht für eine Erfindung. Ein Patent muss neu sein, einen erfinderischen Schritt in sich tragen und gewerblich anwendbar sein. Nur wenn man mit seinem Patent eine Lösung für die Allgemeinheit, die über den bisherigen Stand der Technik hinausgeht, anbietet, dann gewährt das Patentamt die Eintragung für zwanzig Jahre mit exponentiell steigenden Patentgebühren. Ein Patent stellt somit ein territorial und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht dar und berechtigt Inhabende, Dritte davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen.

Besonders zu beachten ist, dass die eigene Neuheit nicht durch eigene Veröffentlichungen (z.B. durch Messen oder Fachartikel) zerstört werden. Wenn man aktiv diese Neuheit dem Stand der Technik zuführt – ohne bereits Patentschutz zu besitzen – kann der Gegner, der das Patent angreift oder dem man etwas untersagen möchte, Recht bekommen. Also alles, was vor dem Anmeldedatum, irgendwo auf dieser Welt, auf welche Weise auch immer, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, ist Stand der Technik und damit nicht mehr neu. Daher ist im Zusammenhang mit Patenten ein striktes Geheimhaltungsregime und Verschwiegenheit einzuhalten. Dr. Schoeller merkt an, dass „wenn ein Entwicklungsauftrag an unabhängigen dritte Entwickler vergeben wird, ist ein Vertrag über Erfindungsergebnisse dringend erforderlich.“

Eine Besonderheit im Patentrecht nehmen Diensterfindungen ein. Eine Diensterfindung eines Dienstnehmers liegt lt. § 7 Abs. 3 PatG vor, wenn „sie in sein Arbeitsgebiet fällt und die zur Erfindung führenden Tätigkeit zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört oder wenn der Dienstnehmer die Anregung durch seine Tätigkeit für das Unternehmen erhalten hat oder das Zustandekommen durch den Erfahrungsschatz oder die Hilfsmittel des Unternehmers wesentlich erleichtert wurde“. Das „Aufgreifen“ der Diensterfindung des Dienstgebers ist nur dann möglich, wenn eine schriftliche Vereinbarung über das Aufgriffsrecht einer Diensterfindung getroffen wurde. Diese schriftliche Vereinbarung verhindert auch, dass der Mitarbeiter seine Erfindung z.B. an die Konkurrenz verkauft. Das Aufgriffsrecht kann auch im Kollektivvertrag vereinbart sein. Für das Aufgriffsrecht des Dienstgebers im Bezug auf die Diensterfindung erhält der Dienstnehmer lt. § 8 PatG eine angemessene besondere Vergütung, es sei denn, er ist für das Erfinden angestellt. Eine Sonderregel besteht für den öffentlichen Dienst wie Universitäten etc.

Im Patentrecht werden Abkürzungen wie pat. für „patentiert“ oder pat. pend. für „zum Patent angemeldet“ verwendet.

Markenrecht

Die Marke ist ein Unternehmenskennzeichen, das Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Erzeuger bzw. Anbieter voneinander unterscheidet. Rechtlich gesehen ist die Marke ein territorial begrenztes, selbstständiges Vermögensrecht. Durch ihre Registrierung lässt sie sich leichter gegen Nachahmende verteidigen, die unberechtigt an Ihrem Erfolg teilhaben wollen.

Durch den Markenschutz wird dem Besitzer das Recht der ausschließlichen Nutzung eingeräumt. Die Marke kann – anders als etwa das Patent – ohne zeitliche Begrenzung verlängert werden. Das Markenrecht folgt dem Registerprinzip – man besitzt eine Marke also nur dann, wenn man sie einträgt. Im Markenrecht gilt der Prioritätsgrundsatz: „Wer zuerst (zum Patentamt) kommt, mahlt zuerst“, dabei ist das Einlangen des Antrags beim Patentamt entscheidend. Die Schlussfolgerung daraus ist: Markenschutz gehört bereits im Bereich der ersten Schritte der Produktentwicklung bzw. Forschung mitgedacht. Vor allem im Zuge gegen untreue Mitarbeiter, aber auch im Zuge des Vertriebs ins Ausland ist von Bedeutung, sich gegen dortige mögliche untreue Vertriebspartner zu schützen.

Es gibt unterschiedliche Markenformen. Wortmarken bestehen aus einem oder aus mehreren Wörtern. Wenn der Schutz als Marke möglich ist, sollte der Schutz als Wortmarke erfolgen, denn diese bietet den weitesten Schutz. Bildmarken hingegen bestehen aus einer grafischen Darstellung, und zwar ohne den Zusatz von Wörtern. Weiters unterscheidet man Wort-Bild-Marken also Kombination von Schriftzügen mit grafischen Elementen. Dazu zählen z.B. die geschwungene Coca Cola-Schrift oder das Red Bull-Logo Sonne + Stiere mit Schrift „Red Bull“. Daneben ist es auch möglich, 3D-Marken (wie z.B. der Osterhase von Lindt), Zahlenkombinationen, Claims oder auch Farben als Marke anzumelden. Zudem können Klangmarken angemeldet werden, da sich Tonfolgen in Form von Noten grafisch darstellen lassen. In Österreich gibt es z.B. ca. 300 Klangmarken. Nicht registrierungsfähig sind grundsätzlich Duftmarken.

Das Patentamt verweigert nach § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 Markenschutzgesetz die Eintragung von Marken, die beschreibend und/oder nicht unterscheidungskräftig sind. Die Löschung solcher trotzdem eingetragener Marken ist für jedermann möglich – auch ohne Wettbewerbsverhältnis z.B. von Konkurrenten. Wenn eine Marke nicht unterscheidungskräftig ist, kann diese dennoch eingetragen werden und zwar unter der Voraussetzung, dass die Marke bereits Verkehrsgeltung erlangt hat. Verkehrsgeltung liegt dann vor, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass sich die Marke bereits zum Anmeldezeitpunkt in den relevanten Konsumenten- und Verkehrskreisen durchgesetzt hat – bei einer Befragung würde sie der durchschnittliche Österreicher demnach korrekt zuordnen können. Allerdings muss die Verkehrsgeltung für das gesamte österreichische Staatsgebiet gelten – eine lediglich regionale Verkehrsgeltung ist nicht ausreichend.

Hoheitszeichen wie z.B. Unesco, UNO oder UNHCR können nicht als Marken registriert werden. Dasselbe gilt auch für „Österreich“, die Bundeshymne, der Adler und die Farben der Nationalflagge.

Wenn eine Marke in ein Lexikon aufgenommen wird, kann durch Zusendung der Markenurkunde verlangt werden, dass diese mit ® gekennzeichnet wird. Dadurch verhindert man auch, dass trotz Aufnahme in den allgemeinen Sprachgebrauch, die Marke zu einem Freizeichen wird. Beispiele für „verlorene Marken“ sind z.B. Sony mit dem Walkman und auch die Bezeichnung „Kornspitz“.

Registrierte Waren- und Dienstleistungsmarken werden mit einem ® gekennzeichnet. Wenn man Waren und Dienstleistungen mit ® kennzeichnet, behauptet man ein eingetragenes Sonderschutzrecht. Allerdings ist darauf zu achten, für welche geografische Region dieser Schutz gilt, denn wenn das Schutzrecht z.B. nur für Österreich gilt und Warenlieferungen z.B. nach Deutschland damit gekennzeichnet sind, läuft man Gefahr, wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen zu werden. Zu verhindern ist dies z.B. mit dem Zusatz, dass die Marke nur in Österreich registriert ist. Trademark ist die Bezeichnung für eine unregistrierte Warenmarke – keine Dienstleistungsmarke –, die vor allem im englischsprachigen Raum verwendet wird.

Für einen sinnvollen Schutzbereich der Marke ist es zweckmäßig, den Markenschutz aus der Angreiferposition oder auch aus der Trittbrettfahrerposition zu überlegen. Dr. Schoeller gibt zu bedenken, dass die Registrierung einer Marke allein nicht ausreicht, sondern dass es notwendig ist, in weiterer Folge die Marke auch zu verteidigen. Zudem muss eine registrierte Marke innerhalb von fünf Jahren ernsthaft kennzeichenmäßig verwendet werden, ansonsten kann ein Angreifer, der die Nichtverwendung beobachtet und dokumentiert hat, die Löschung der Marke beantragen. Es besteht also ein Gebrauchszwang der Marke für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen. Unternehmen, die es sich finanziell leisten können, melden allerdings ihre Marke alle 4,9 Jahre wieder neu an, um diesen Gebrauchszwang zu umgehen. Diese Vorgehensweise wird auch angewandt, um sich gegen Trittbrettfahrer oder Markenpiraterie zu schützen. Red Bull meldet in diesem Zusammenhang z.B. die Marke „Black Bull“ alle 4,9 Jahre wieder an, um die Verwendung für andere zu verhindern. Diese Überlegungen machen vor allem vor dem Hintergrund Sinn, den Markenwert zu schützen.

Bei der Anmeldung einer Marke wird – im Gegensatz zur Eintragung eines Patents – nicht geprüft, ob bereits eine gleiche Marke eingetragen wurde. Ältere Schutzrechte können aber gebührenpflichtig österreichweit über die Datenbank beim österreichischem Patentamt, europaweit bei der EUIPO oder auch weltweit bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgerufen werden. Die Recherche nach älteren Kennzeichen sollte unbedingt auch solche Kennzeichen mit Verkehrsbekanntheit, die nicht als Marke eingetragen sind, berücksichtigen. Denn gibt es eine Kollision eines älteren verkehrsbekannten Zeichens gegen eine jüngere Marke, gewinnt bei Verkehrsbekanntheit das ältere Zeichen.

Die Abfrage beim Patentamt bietet aber auch interessante Details über mögliche zukünftige Produkte von bekannten Unternehmen. So hat Red Bull z.B. die Marke „Taurex“ als neue Bekleidungsmarke eingetragen. Darin zeigt sich auch die Bedeutung von Schutzstrategien für „markengetriebene“ Unternehmen.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum in weiterem Sinne. Der Urheber kann andere von der Benutzung seines Werkes ausschließen. Bei einer Verletzung hat der Urheber Ansprüche auf Unterlassung – das Urteil ist 30 Jahre wirksam –, Urteilsveröffentlichung, ein angemessenes Entgelt, bei Verschulden Anspruch auf doppeltes angemessenes Entgelt sowie auf Auskunftsanspruch und Rechnungslegung. Das Urheberrecht an einem Werk entsteht mit dem Zeitpunkt der Schaffung. Ab wann Mehrwortschöpfungen schützenswert sind, hängt von der Werkskategorie ab. Das Copyright-Zeichen zeigt ein ausschließliches Verwertungs- bzw. Nutzungsrecht an.

Um nicht gegen das Urheberrecht zu verstoßen, ist es notwendig zu wissen, welche Werk-Arten es gibt und wo man fremde Rechte berücksichtigen muss. Ein Werk liegt nur vor, wenn es eine eigentümliche geistige Schöpfung ist. Dazu zählen z.B. Zeitschriften, Beiträge, Kommentare, Analysen, Reportagen aber auch Tagebücher und Sachverständigengutachten. Vorsicht gilt auch bei Lied-Zeilen wie z.B.„So ein Tag, so wunderschön wie heute“ oder beim Refrain und der Melodie zu „Happy Birthday“. Das Abschreiben von AGB, Beipackzetteln oder Gebrauchsanweisungen kann wegen Leistungsübernahme auch wettbewerbswidrig sein. Nicht geschützt hingegen ist der Spielvorschlag für ein Brettspiel oder übliche Kaufvertragsentwürfe. Ebenfalls nicht geschützt sind allgemeine Wortfolgen.

Neben schriftlichen Werken sind aber auch Werke der bildenden Kunst, der angewandten Kunst der Baukunst und Architektur oder Lichtbildwerke und einfache Knipsbilder geschützt. Nach jüngerer Judikatur kann auch das Nachstellen von Lichtbildwerken ein Eingriff in das Werk des Fotografen sein. Schutz genießen auch Sänger, Musiker, Interpreten und Tänzer für ihre Darbietungen, Sendeunternehmen für die von ihnen hergestellten Sendungen.

Besonders hervorgehoben hat Dr. Schoeller Datenbankwerke oder einfache Datenbanken wie große Adressverzeichnisse oder auch Software und dazu entwickelte Schnittstellenprogramme. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, sich die Rechte an Werken wie z.B. Grafiken, Logos oder Applikationen, die externe Dienstleister erstellen, zu sichern. Durch entsprechende Vereinbarungen kann der Urheber eines Werkes Dritten die Nutzung des von ihm geschaffenen Werkes für verschiedenste Zwecke gestatten. Zwei Instrumentarien dazu sind die Werknutzungsbewilligung bzw. das Werknutzungsrecht. Im Rahmen einer Werknutzungsbewilligung kann der Urheber durch eine Vereinbarung es anderen Person gestatten, das Werk auf eine bestimmte Verwertungsart zu benutzen. Der Urheber selbst kann weitere Bewilligungen vergeben oder das Werk selbst nutzen. Im Rahmen eines Werknutzungsrechts kann der Urheber auch anderen das ausschließliche Recht für ein Werk einräumen. Der Urheber kann das Werk selbst nicht mehr nutzen oder weitere Nutzungsrechte erteilen. Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als solche die für den praktischen Zweck der Nutzung notwendig erscheinen.

Der Umfang der Nutzungsart und der Verwertungsrechte ist vertraglich zu gestalten. Aus Sicht des Bestellers soll die Formulierung dazu weit, aus Sicht des Urhebers eng gestaltet sein. Eine weitest mögliche Formulierung kann z.B. lauten: „Gegen die Bezahlung des einmaligen Pauschalentgeltes von X erhält Y von Z das Recht, das Werk laut Beilage zeitlich, räumlich und hinsichtlich der Verwertungsarten unbeschränkt, exklusiv, ausschließlich im Umfang eines Werknutzungsrechtes zu nutzen, wovon auch das Recht der Bearbeitung und/oder Veränderung und Weitergabe, Weiterübertragung oder Unterlizenzierung erfasst ist und die Namensnennung unterbleiben kann.

Vor allem Fotoverletzungen – also z.B. die ungenehmigte Verwendung von Fotos oder die falsche Namensnennung – passieren in der Praxis häufig. Es besteht oft der Irrglaube, dass der Erwerb eines Fotos reicht, um dieses in mehreren Medien zu verwenden. Das Eigentum allein berechtigt einen noch nicht dazu. Es ist daher im Vorfeld zu klären, ob das Foto z.B. sowohl im Printbereich und auf der Webseite eingesetzt werden darf.

Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Know-How

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird durch eine neue EU-Richtlinie für Know-How-Schutz und vertrauliche Geschäftsinformationen geregelt. Diese Richtlinie ist bis Juni 2018 in nationales Recht umzusetzen. Der Schutz von Know-How und Geschäftsgeheimnissen ist erforderlich, wo es keinen Sonderschutz z.B. in Form von Patenten, Gebrauchsmuster oder Urheberschutz gibt. Unternehmen waren in diesen Fällen auf vertragliche Regelungen angewiesen, um z.B. Marketingkonzepte oder Verkaufsstrategien zu schützen.

Eine der wichtigsten Regelungspunkte der Richtlinie ist die vereinheitlichte Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“. Informationen müssen lt. der EU-Richtlinie kumulativ drei Kriterien erfüllen, um als Geschäftsgeheimnisse geschützt zu werden: Die Information ist geheim, das heißt sie ist weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personenkreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich. Zweitens ist die Information von kommerziellem Wert, weil sie geheim ist und drittens ist die Information Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt.

Vor allem der Punkt über die Erfordernis der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahme veranlasst Unternehmen, die ein Schutzinteresse haben, zu handeln. Dabei muss vor allem die Zusammenarbeit von Recht, Forschung und Entwicklung sowie IT forciert werden, um ein konsistentes Geheimhaltungssystem zu schaffen. So ein System soll einerseits definieren, was als geheime Geschäftsinformationen gilt, andererseits soll es Umgangsmaßnahmen und Verpflichtungen sowie Zugangsmöglichkeiten regeln. Unternehmen sollen also Geschäftsgeheimnisse aktiv schützen, denn in einem Streitfall müssen sie nachweisen können, das getan zu haben. Was allerdings genau unter einem aktiven Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu verstehen und wie dieser umzusetzen ist, wird derzeit noch diskutiert. Innerhalb eines Unternehmens können aber vertragliche Regelungen für die Mitarbeiter eingesetzt werden. Zudem müssen für externe Mitarbeiter oder auch z.B. für Präsentationen vor einem externen Personenkreis vertragliche Regelungen geschaffen werden. Neben der Gestaltung von Verträgen können IT-Maßnahmen, Mitarbeiterschulungen, die Erarbeitung interner Geheimhaltungsrichtlinien, die Kennzeichnung von Geschäftsgeheimnissen und ein Organisationsablauf zur Identifikation zur Anwendung kommen.

Rechtswidriger Erwerb von Geschäftsgeheimnissen liegt vor, wenn der Rechtsverletzer das Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrige Weise erworben hat oder gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder andere Vereinbarung verstößt. Wer legal in den Besitz von Geschäftsgeheimnissen kommt, kann nicht geklagt werden. Auch die Mitwirkung an einer Rechtsverletzung z.B. durch Herstellen, Anbieten oder Inverkehrbringen von rechtsverletzenden Produkten ist lt. Art. 4 Abs. 4 RL rechtswidrig. Die Umsetzung des Pendants dieser Richtlinie aus dem Patentrecht ist lt. Dr. Schoeller mittlerweile zum Alltagsgeschäft geworden. Dazu zählt nämlich der illegale Handel mit gefälschten Produkten, die dann an der Grenze beschlagnahmt werden. In weiterer Folge werden von der Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchungen veranlasst, um die Vertriebswege und Abnehmer aufzudecken. Dr. Schoeller vermutet, dass in Anlehnung an diese Handhabe, auch bei Verletzungen gegen Geschäftsgeheimnisse vorgegangen wird. Bei Prozesserfolg droht dem Verletzer der Rückruf oder die Beseitigung der rechtsverletzenden Produkte. Ein Wettbewerbsverhältnis der Streitparteien ist dabei nicht erforderlich. So kann sich z.B. ein verletzter Bauunternehmer mit neuen Schalungssystemen oder Mischverhältnissen, die bislang einem geheimen Know-How entsprochen haben, an den Baumarkt oder auch an private Hauserrichter wenden. Gleich wie im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht sind einstweilige Verfügungen mit Unterlassungsklagen sowie Schadenersatzforderungen möglich. Die Zuständigkeit liegt bei den diversen Landesgerichten für Zivilrechtssachen. Die Streitwerte beginnen bei einem Gerichtsstreitwert von € 42.000,-.

Bisher gab es in Österreich auch vor der Richtlinie zu Geschäftsgeheimnissen schon einen Basisstandard, der es Unternehmen ermöglichte, gegen einen Bediensteten, der Geschäftsgeheimnisse unbefugt verbreitet, vorzugehen. In § 11 UWG steht dazu: „Wer als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die im Zuge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während des Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbes mitteilt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen (siehe weiters §§ 122, 123 und 124 StGB).“ Ein Vorgehen gegen z.B. einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt bzw. extern beauftragte Unternehmen, die Geschäftsgeheimnisse verbreitet haben, regelt § 12 UWG: „Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwendet oder anderen mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.“ Dr. Schoeller bezeichnet diese Paragrafen bzgl. Zuständigkeit und Ansprüchen allerdings als „weitaus zahnloser als die Möglichkeiten, die sich durch die neue EU-Richtlinie ergeben.“

An dieser Stelle möchten wir uns herzlich bei Dr. Stefan Schoeller für seinen spannenden Vortrag bedanken, der die Teilnehmer für rechtliche Fragen in Zusammenhang mit Patent-, Marken und Urheberrecht sensibilisiert hat. Zudem hat Dr. Schoeller aufgezeigt, wie man sein geistiges Eigentum schützen sowie Fallen und Fehler durch kluges rechtliches Verhalten vermeiden kann. Ganz besonders möchten wir uns für seine Flexibilität und kurzfristige Bereitschaft, den Vortag zu halten, bedanken. Unser weiterer Dank gilt Dr. Thomas Angerer für die gelungene Moderation des Abends.

Die Folien des Vortrags finden Sie hier.

2018-06-27T09:38:34+00:00