Statuten 2018-06-05T08:55:10+00:00

Statuten

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Marketing Club Graz“.

(2) Der Marketing Club Graz hat seinen Sitz in Graz.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt unter Ausschluss jedes wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die Förderung und Verbreitung des Marketing-Gedankengutes und der Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder. In diesem Zusammenhang versteht sich der Marketing Club Graz als unabhängige Dialogplattform für den kreativen Gedanken- und Erfahrungsaustausch von Menschen, die Verantwortung in Unternehmen und Märkten tragen.

(2) Der Verein dient zudem der Unterhaltung von Kontakten zwischen Wissenschaft und Praxis im Bereich des Marketings und bietet auf Basis dieser Symbiose den Mitgliedern entsprechende aktuelle Erkenntnisse und Wissen zur Professionalisierung ihrer Tätigkeiten an.

(3) Seine zentrale Aufgabe sieht der Club darin, sowohl bei den Mitgliedern als auch in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für Marketing zu vertiefen, aktuelle Trends im Marketing aufzugreifen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen zu analysieren.

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

a. die regelmäßige Veranstaltung von Clubabenden (durchschnittlich 8 Abende pro Jahr) mit Vorträgen und Diskussionen zur Entdeckung neuer Horizonte, zum Erfahrungsaustausch und zur Weiterbildung sowie zur Aufnahme von neuen, ordentlichen Mitgliedern,
b. ein regelmäßiger Marketing Newsletter mit Fachberichten und Statements zu den Clubabenden, Hinweise auf Veranstaltungen zur Weiterbildung und Fachliteratur und
c. aktuelle Informationen über die Veranstaltungen der Marketing Clubs in Österreich.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Erlöse aus Veranstaltungen, Subventionen, Sponsoreinnahmen und öffentliche Zuwendungen aufgebracht werden.

§ 4

Arten der Mitgliedschaft

Der Marketing Club Graz hat folgende Gruppen von Mitgliedern:

(1) Ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die aktiv berufstätig, d.h. nicht im Ruhestand sind und in führenden Positionen in einem Unternehmen, einer Institution, in Lehre und Wissenschaft aktiv tätig sind oder sich überwiegend mit Marketing und seinen (Teil-)Bereichen in verantwortlicher beruflicher Position aktiv befassen.

(2) Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(3) Pensionierte Mitglieder:
Pensionierte Mitglieder sind ehemalige ordentliche Mitglieder, die nicht mehr aktiv berufstätig sind und einen Antrag auf Umstufung gestellt haben, der durch den Vorstand zu bestätigen ist.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können alle physischen Personen sein, die eine Tätigkeit z.B. als Unternehmensleiter, Geschäftsführer, Direktor, Leiter der Bereiche Marketing, Absatz, Vertrieb, Einkauf, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder Marktforschung ausüben.

(2) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf eigenen schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Mitgliedschaft beginnt spätestens mit dem Ersten des Monats, der auf den Erhalt der Mitteilung über die Aufnahme als Mitglied folgt.

(3) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand des Marketing Club Graz mit 2/3 Mehrheit nominiert. Diese Nominierung muss für die Wirksamkeit der Aufnahme als Ehrenmitglied bei der nächsten Generalversammlung mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt werden.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

(1) Freiwilligen Austritt: dieser kann jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand spätestens zum 31.12. (Tag des Einlangens) schriftlich (oder in vergleichbarer elektronischer Form wie z.B. E-Mail) mitgeteilt werden. Ein freiwilliger Austritt befreit nicht von der Verpflichtung der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für den Zeitraum der Mitgliedschaft.

(2) Streichung: diese kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand ist oder die Qualifikation lt. § 4 Abs. 1 nicht mehr erfüllt ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(3) Ausschluss: dieser kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder wegen ehrenwidrigen Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung, die über die Einberufung eines Schiedsgerichtes mit einfacher Mehrheit zu entscheiden hat, zulässig. Bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

(4) Ableben des Mitgliedes.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(7) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8

Mitgliedsbeiträge

(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt und ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Ist von einem Unternehmen mehr als ein Mitglied im Marketing Club Graz vertreten, so hat das erstgenannte Mitglied den vollen Mitgliedsbeitrag (Vollmitglied) zu entrichten, jedes weitere Mitglied (Zusatzmitglied) einen von der Generalversammlung festzulegenden Folgebeitrag. Die Mitgliedsbeiträge sind zwei Wochen ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig.

(2) Scheidet das erstgenannte Mitglied eines Unternehmens aus dem Verein aus, wird das zweitgenannte Mitglied automatisch zum Vollmitglied, mit der Verpflichtung den vollen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(3) Der Mitgliedsbeitrag für pensionierte Mitglieder entspricht der Höhe des Beitrages für eine Zusatzmitgliedschaft.

(4) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

(5) Der Marketing Club Graz ist berechtigt eine Teilnehmergebühr für Nichtmitglieder, die an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen wollen, einzuheben.

(6) Über die Höhe einer einmaligen Aufnahmegebühr entscheidet die Generalversammlung.

§ 9

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a. Generalversammlung

b. Vorstand

c. Fachbeirat

d. Rechnungsprüfer

e. Schiedsgericht

§ 10

Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle vier Jahre einmal statt.

(2) Die außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf

a. Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit
b. Beschluss der ordentlichen Generalversammlung
c. Schriftlich begründetem Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder
d. Verlangen der Rechnungsprüfer
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (oder in vergleichbarer elektronischer Form wie z.B. E-Mail) einzuladen.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich (oder in vergleichbarer elektronischer Form wie z.B. E-Mail) einzureichen. Anträge auf Statuten-Änderung sind mindestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich (oder in vergleichbarer elektronischer Form wie z.B. E-Mail) mitzuteilen. Vorgeschlagene Statutenänderungen sind allen Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Generalversammlung schriftlich (oder in vergleichbarer elektronischer Form wie z.B. E-Mail) mitzuteilen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig und entscheidet

a. im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
b. über eine Änderung dieser Statuten jedoch mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen,
c. über die Ernennung von Ehrenmitgliedern mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11

Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

b. Beschlussfassung über den Voranschlag

c. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

d. Wahl der Mitglieder des Fachbeirates auf Vorschlag des Vorstandes

e. Entlastung des Vorstandes

f. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder

g. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

h. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 12

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und seinem Stellvertreter sowie dem Kassier. Des Weiteren besteht der Vorstand aus bis zu sechs weiteren ordentlichen Mitgliedern des Marketing Club Graz. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten als Vorstandsvorsitzenden, einen Vizepräsidenten als stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und den Kassier. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung von den Mitgliedern mit 2/3 Mehrheit einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Funktionsperiode dauert aber jedenfalls bis zur Neuwahl des Vorstandes an. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden.

(6) Die Vorstandsmitglieder müssen an den Vorstandssitzungen persönlich teilnehmen, wenn sie ihr Stimmrecht ausüben wollen. Die Vertretung eines Vorstandsmitglieds durch eine nicht dem Vorstand angehörende Person ist unzulässig.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

§ 13

Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

b. Vorbereitung der Generalversammlung

c. Einberufung der ordentlichen und gegebenenfalls der außerordentlichen Generalversammlung

d. Verwaltung des Vereinsvermögens

e. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

f. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 14

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Er gibt Ziele vor, plant und organisiert durch Instruktion, Delegation oder Eigenleistung.

(2) Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(3) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(5) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

§ 15

Rechnungsprüfer

(1) Der Marketing Club Graz hat zwei Rechnungsprüfer. Sie werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die Finanzgebarung muss vor Ende der Funktionsperiode eines Vorstandes durch beide Rechnungsprüfer geprüft und bei Einhaltung der Grundsätze von Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Generalversammlung ein Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes zur Abstimmung unterbreitet werden.

(3) Ist einer der Rechnungsprüfer (vorübergehend) nicht in der Lage, bzw. bereit, diese Funktion (weiter) auszuüben, so hat der Vorstand einen (interimistischen) Stellvertreter aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder bis zur nächsten Generalversammlung zu benennen. Sind beide Rechnungsprüfer nicht mehr in der Lage, bzw. bereit, diese Funktion auszuüben, so ist durch den Vorstand eine (außerordentliche) Generalversammlung zur Neuwahl der Rechnungsprüfer einzuberufen.

§ 16

Fachbeirat

(1) Der Fachbeirat besteht aus jeweils mindestens einem Vertreter aus dem Bereich Dienstleistungen, Handel und Industrie. Innerhalb dieser drei Bereiche können weitere Unterbereiche gebildet werden.

(2) Der Fachbeirat berät den Vorstand in allen die Arbeit des Vereins betreffenden Angelegenheiten.

(3) Der Fachbeirat dient auch der engeren Verbindung des Vereins mit der Forschung und Lehre sowie fachlich einschlägigen Institutionen.

(4) Der Fachbeirat tritt zumindest alle vier Jahre im Rahmen einer erweiterten Vorstandssitzung zusammen.

(5) Der Fachbeirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden.

(6) Der Fachbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(7) Die Mitglieder des Fachbeirates werden von der Generalversammlung gewählt und auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 17

Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsgeschäft entstehenden Schwierigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Clubmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von zwei Wochen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer zwei Wochen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18

Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung erfolgen. Diese darf keinen anderen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Einberufung einer solchen Generalversammlung ist dem Vorstand mit einem 2/3 Mehrheitsbeschluss oder einem Antrag der ordentlichen Mitglieder, der von mindestens 1/10 der Mitglieder unterstützt werden muss, vorbehalten.

(2) In einer solchen außerordentlichen Generalversammlung muss zumindest die Hälfte der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend sein und der Antrag bedarf der Zustimmung von zumindest 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(3) Ist die erforderliche Anzahl von ordentlichen Mitgliedern nicht anwesend, so muss eine zweite Generalversammlung binnen vier Wochen einberufen werden, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden kann.

(4) Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen.

(5) Im Falle einer Auflösung sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende die Liquidatoren. Sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(6) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.